Die 20 schlimmsten Mythen über das Forderungsmanagement – Teil 8

offene rechnungen

AGB gelten vorranging und immer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, abgekürzt AGB genannt, werden von den meisten Unternehmen verwendet. Dies um sich und ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen. Dies macht immer Sinn!

 

Wie werden AGB wirksam in den Vertrag eingebunden?

Ob schon im Verlauf des aussergerichtlichen oder erst im gerichtlichen Verfahren merken jedoch einige Unternehmer, dass sie einen gravierenden Fehler gemacht haben. Denn sie merken, dass die AGB gar keine Wirkung entfaltet haben. Wie das? Sie wurden nicht wirksam in das Vertragsverhältnis eingebunden.

 

Wirksame Vereinbarung vor Vertragsschluss

Vielen Unternehmer wissen nicht, das AGBs nicht automatisch Bestandteil eines Vertrages werden, sondern diese müssen ausdrücklich, spätestens beim Vertragsabschluss vereinbart werden. Deshalb reicht es nicht aus, nach Vertragsschluss auf dem Lieferschein oder der Rechnung auf die AGB zu verweisen, sondern dies muss bereits auf der Offerte angegeben sein.

 

Kenntnisnahme

Zudem muss der Geschäftspartner die Möglichkeit haben von den AGB Kenntnis nehmen zu können, wenn er das möchte. Hier ist es ausreichend einen Link mitzuschicken, auf der diese abgerufen werden können, oder diese auf der Rückseite der Offerte abzubilden.

 

Ich habe Sie nicht gelesen!

Häufig ist dann das Argument der Gegenpartei, dass man den Link zwar erhalten habe, aber die AGB tatsächlich nicht gelesen habe. Dies spielt keine Rolle. Der Geschäftspartner muss nur die Möglichkeit gehabt haben, hat er diese nicht genutzt, so werden die AGB trotzdem wirksam in den Vertrag eingebunden.

 

Fazit:

Wenn man AGB wirksam einbinden will, muss die vor Vertragsschluss passieren und man muss der Gegenpartei die Möglichkeit geben diese lesen zu können.

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2017-06-29T17:02:03+01:00 15. Juli 2016|Forderungsmanagement|

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