Allgemeine Vertragsbedingungen von Advokatur & Notariat Klug

Allgemeine Vertragsbedingungen von Advokatur & Notariat Klug 2017-06-29T17:01:59+01:00

Allgemeine Vertragsbedingungen von Advokatur & Notariat Klug

(im Folgenden: Kanzlei)

 

 

  • 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die zwischen der Kanzlei und dem Mandanten abgeschlossenen Anwaltsverträge.

(2) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für Anwaltsverträge, die zukünftig zwischen der Kanzlei und dem Mandanten abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen von dem Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

  • 2 Gegenstand der Rechtsdienstleistung

(1) Der Rechtsanwalt schuldet dem Mandanten in der im Anwaltsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung.

(2) Eine Vertretung und/oder Beratung am Massstab und auf der Grundlage des Steuerrechtes ist nicht geschuldet. Etwaige Auswirkungen einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant auf eigene Veranlassung durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

 

  • 3 Vergütung; Vorschuss; Rechnungen; Zahlung; Abtretung; Aufrechnung

(1) Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem angegebenen Stundenhonorar, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.

(2) Der Rechtsanwalt kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(3) Der Rechtsanwalt hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Alle Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar.

(5) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwaltes hiermit an diesen ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an.

(6) Bestehen offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Der Rechtsanwalt erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.

 

  • 4 Verschwiegenheit; Verwahrung von Geld

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Recht und Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen nach Beendigung des Mandates fort.

(2) Gehen für den Mandanten Zahlungen ein, werden diese vom Rechtsanwalt treuhänderisch verwahrt. Der Rechtsanwalt zahlt diese – vorbehaltlich § 3 Abs. 6 – auf schriftliche Anforderung des Mandanten unverzüglich auf das vom Mandanten an die vom Mandanten benannte Stelle aus.


  • 5 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten

(1) Der Mandant wird die Kanzlei über alle zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäss informieren. Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, dem Rechtsanwalt die zur vereinbarten Rechtsdienstleistung erforderlichen Unterlagen und Daten vollständig und in geordneter Form zu übermitteln.

(2) Nachfragen der Kanzlei und insbesondere Aufforderungen der Kanzlei zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah unter Beachtung der Vorgaben von § 4 Abs. 1 bearbeiten und die Kanzlei entsprechend informieren.

(3) Werden dem Mandanten von der Kanzlei Schreiben oder Schriftsätze seines Rechtsanwaltes übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäss sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant den Rechtsanwalt sogleich und unter Beachtung der Vorgaben des § 4 Abs. 1 informieren.

(4) Während der Dauer des Anwaltsvertrages wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen.

(5) Der Mandant wird die Kanzlei über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. die Kanzlei rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren. Die Information soll in Textform erfolgen.

 

  • 6 Datenerfassung; Datenspeicherung; Datenverarbeitung

Die Kanzlei ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Anwaltsvertragsverhältnisses und zur Erbringung der Rechtsdienstleistung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

 

  • 7 Kommunikation per Telefax und E-mail

(1) Die Mitteilung einer Telefaxverbindung durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) von der Kanzlei an diese Telefaxverbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschliesslich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät haben und, dass (3.) die Eingänge über das Telefaxgerät vom Mandanten regelmässig mindestens werktäglich überprüft werden.

(2) Die Mitteilung einer E-mail-Adresse durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten, dass (1.) vom Rechtsanwalt an diese E-mail-Adresse uneingeschränkt und ohne Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können, dass (2.) ausschliesslich der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum E-Mail-Eingang haben und, dass (3.) die Eingänge über E-Mail vom Mandanten regelmässig mindestens werktäglich überprüft werden. Der Rechtsanwalt weist dabei darauf hin, dass per E-Mail zugegangene Schriftstücke nach Eingang ausgedruckt und geordnet einer Papier-Akte hinzugefügt werden sollten, soweit der Mandant nicht anderweitige Aktenverwaltungssysteme nutzt und die per E-Mail eingegangenen Schriftstücke darin aufnimmt und ordnet.

(3) Der Mandant verpflichtet sich den Rechtsanwalt darauf hinweisen, falls sich betreffend die in    § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 geregelten Modalitäten der Übermittlung von E-Mails oder Telefaxschriftstücken Veränderungen ergeben.

(4) Eine Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Übersendung von Schriftstücken an den Mandanten per Telefax oder per E-Mail besteht nicht.

 

  • 8 Beendigung des Anwaltsvertrages

(1) Der Mandant kann – soweit nichts anderes vereinbart ist– den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen.

(2) Die Kanzlei kann den Anwaltsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

(3) Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten zB:

  • Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung
  • Nichtzahlung von Vorschüssen trotz Mahnung
  • Nachträgliches Bekanntwerden von Tätigkeitsverboten

 

  • 9 Handakte des Rechtsanwaltes – Aufbewahrung und Vernichtung

(1) Handakten der Kanzlei, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandates vernichtet.

(2) Die Verpflichtung der Kanzlei zur Aufbewahrung der Handakte erlischt schon vor Beendigung des in § 7 Abs. 1 genannten Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

 

  • 10 Schlussbestimmungen

(1) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Diese AVB unterliegen Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist St.Gallen.

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