Gleichgeschlechtliche Paare

Gleichgeschlechtliche Paare 2022-08-26T12:20:44+01:00

Das Partnerschaftsgesetz

Durch das am 01. Januar 2007 in Kraft getretene Partnerschaftsgesetz (Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, PartG), wird es zwei Personen gleichen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sind, ermöglicht, ihre Partnerschaft rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Gleichgeschlechtliche Paare sind im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht Ehepaaren gleichgestellt. Die eingetragene Partnerschaft wird durch Tod oder Urteil aufgelöst. Die Wirkungen der Auflösung sind ähnlich wie bei der Ehescheidung.

Vermögensrechtlich untersteht das Paar einer Regelung, die materiell der Gütertrennung des Eherechts entspricht.

Folgende Rechtsgeschäfte können Sie in unserem Notariat als eingetragene Partnerinnen oder Partner vornehmen:

Vermögensvertrag

Im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann eine besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Insbesondere kann vereinbart werden, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 219 ZGB) geteilt wird. Ein solcher Vertrag muss beim Notariat öffentlich beurkundet werden (Art. 25 PartG).

Inventar

Jede Partnerin und jeder Partner kann die Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde verlangen. Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringung dieser Vermögenswerte errichtet wurde (Art. 20 PartG).

Wir beraten Sie gerne über ihre rechtlichen Möglichkeiten als gleichgeschlechtliches Paar.
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