Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag 2022-08-26T12:45:34+01:00

Bereits am 1. Januar 2013 ist das Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Dies ermöglicht es handlungsfähigen Personen, eine natürliche oder juristische Person zu beauftragen, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit (Art. 360 Abs. 1 ZGB) für ihre persönlichen Belange und/oder ihre Betreuung, oder für die Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten zuständig ist. Der Auftraggeber muss die Aufgaben, die er der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Anordnungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.

Was bedarf es zur Erstellung eines Vorsorgeauftrages?

Wer einen Vorsorgeauftrag erstellen möchte, hat eine natürliche Person, sowie handlungsfähig zu sein.

Verlangt wird Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft. Als Beauftragte können sowohl natürliche als auch juristische Personen eingesetzt werden. Der Beauftragte muss ebenfalls handlungsfähig sein.

Um gültig zu sein, muss der Vorsorgeauftrag bestimmte Formvorschriften einhalten.

Er ist entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Bei der eigenhändigen Errichtung hat der Auftraggeber den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Bei der öffentlichen Beurkundung ist das kantonalrechtliche Verfahren für Willenserklärungen anwendbar.

Es ist jederzeit möglich, den Vorsorgeauftrag

entweder in einer der Formen zu widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind, oder durch Vernichtung der Urkunde, sowie durch einen neuen Vorsorgeauftrag zu ersetzen.

Bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrages sind wir Ihnen gerne behilflich.
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