Die 20 schlimmsten Mythen über das Forderungsmanagement – Teil 18

Der Schuldner hat kein Geld? Vielleicht dann sein Ehepartner?schuldanerkenntnis

Immer noch kreist in den Köpfen der Gläubiger, der Irrglaube dass man für offene Forderungen nicht nur den Schuldner selbst, sondern auch dessen Ehegatten haftbar machen kann. Dies ist jedoch nicht richtig!

 

Haftet der Ehegatte für die Schulden des Partners?

Gesetzlich ist es grundsätzlich so geregelt, dass jede Person nur für seine eigenen Schulden haftet. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner des Schuldners auch für dessen Schulden aufkommen muss. Versuchen Sie also den Ehegatten für die Schulden haftbar zu machen, werden sie dies gesetzlich nicht durchdringen können und haben keinen Anspruch gegen den Partner des Schuldners.

 

Gibt es hiervon Ausnahmen?

Von dem oben genannten Grundsatz gibt es lediglich eine Ausnahme: Nämlich wenn die Partner einen Vertrag gemeinsam unterschreiben, wie etwa bei einem gemeinsamen Autokauf oder einem Finanzierungsvertrag für ein Haus, so haften beide gemeinsam.

 

Fazit:

Haben nicht beide Ehepartner gemeinsam einen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen, so besteht keine Möglichkeit die Forderung beim Ehepartner einzuholen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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2017-06-29T17:02:00+01:00 15. November 2016|Forderungsmanagement|

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