Die Rechnung kann man auch später stellen.
Grundsätzlich können Handwerkerrechnungen und Honorarrechnungen auch noch bis zu 5 Jahren nach Erbringung der Leistung gestellt werden, ohne das die Verjährung eingetreten ist. In diesem Zeitraum ist der Schuldner weiterhin verpflichtet die Rechnung zu begleichen.
Einrede der Verjährung
Wird die Rechnung erst nach Ablauf von 5 Jahren gestellt, so ist die Rechnung nicht unwirksam. Aber der Kunde kann die Einwendung geltend machen, dass diese Verjährt ist und damit nicht mehr durchsetzbar.
Rechnung frühzeitig stellen
Es gibt jedoch einige Gründe, weshalb man eine Rechnung nicht allzu lange liegen lassen sollte.
Nicht nur, weil beim Schuldner die Rechnung in Vergessenheit gerät und er deshalb häufig nicht mehr so willig zahlt, sondern auch weil eine Verwirkung eintreten kann. Auch diese ist eine Einwendung, die der Schuldner gegen die Forderung geltend machen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und er nicht mehr mit der Rechnungsstellung rechnen muss.
Verwirkung
Wer also einem guten Stammkunden sonst regelmässig und zeitnah Rechnungen geschickt hat und sich nun viel Zeit lässt, muss damit rechnen, dass der Kunde die Einwendung der Verwirkung geltend macht und diese nicht mehr begleichen muss.
Fazit:
Wer frühzeitig Rechnungen schreibt, verhindert Einwendungen der Kunden und führt zeitnahe Zahlungen herbei.
