Eingeschriebene Briefe gelten als Beweis vor Gericht.
Man könnte meinen, dass ein Einschreiben ein sicherer Nachweis dafür ist, dass ein Schreiben, wie etwa eine offene Rechnung oder eine Mahnung, tatsächlich angekommen ist. Dies kann schnell eine Enttäuschung geben, wenn man beispielsweise vor Gericht den Beweis erbringen muss.
Zugang und Inhalt des Schreibens
Zwar lässt sich mit dem Einschreiben nachweisen, dass ein Brief vom Absender an den Empfänger zugestellt worden ist. Welchen Inhalt der Brief jedoch hatte, kann nicht nachgewiesen werden. Die Behauptung des Schuldners der Brief hätte nur eine Infosendung zum Inhalt gehabt, lässt sich nicht wiederlegen.
Tatsächlicher Zugang
Zudem lässt sich der tatsächliche Zugang des Briefes an den Schuldner nicht zweifelsfrei beweisen. Für den Zugang eines Schreibens ist es notwendig, dass das Schreiben tatsächlich in den Machtbereich des Schuldners gelangt ist, dieser also tatsächlich Kenntnis von dem Schreiben nehmen konnte. Häufig wird in diesen Fällen das Einschreiben von findigen Schuldnern gar nicht erst abgeholt, so dass dieser zurückgeschickt wird.
Zustellfiktion
Wird das Einschreiben nicht innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung an den Empfänger abgeholt, so gilt das Schreiben auch dann als zugestellt, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Aber tatsächlich auch nur dann.
Fazit:
Ein Einschreiben garantiert keinen Nachweis für die Zustellung. Man sollte den Schuldner zunächst telefonisch darüber informieren, dass er ein Einschreiben erhält, dann gilt auch die Zustellfiktion. Zudem sollte man einem Mitarbeiter/Freund das Einschreiben zeigen, vor seinen Augen in den Umschlag stecken und ihn bitten diese für einen zur Post zur bringen. Schon hat man einen Zeugen für den Inhalt.
