
Man muss mindestens 3 mal mahnen, bevor man betreiben darf!
Als Stammtischweisheit herrscht in vielen Köpfen die Vorstellung, dass man aus unerklärbaren Gründen den Schuldner erst 3 mal mahnen muss, bevor man das Betreibungsverfahren einleiten darf.
Dieser Mythos ist jedoch ausdrücklich falsch.
Tatsache ist, dass es geschäftlich früher üblich war 3 mal zu mahnen, bevor man das Betreibungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat. Meist sendete man zunächst eine freundliche Erinnerung als erste Mahnung, dann einen energischen Hinweis als zweite Mahnung und zuletzt eine unmissverständliche Aufforderung zu zahlen, mit Androhung des Rechtsweges.
Rechtliche Pflicht?
Tatsache ist ebenfalls, dass man nach Ablauf der Zahlfrist sofort eine Betreibung oder eine Klage beim Gericht einreichen kann. Eine oder mehrere Mahnungen sind somit keinesfalls eine Pflicht! Jedoch ist es empfehlenswert den Gläubiger zu mahnen und zwar aus folgendem Grund: Die Kosten für eine Klage bzw. ein Betreibungsverfahren muss der Gläubiger vorstrecken. So kann die Gesamtrechnung schnell teuer werden.
Formulierung der Mahnung
Sollte man sich also für eine Mahnung entscheiden, so sollte man darauf achten bei der ersten Mahnung nicht zu unfreundlich zu schreiben. Man möchte den Kunden ja vielleicht nochmals beliefern. Mal ganz davon abgesehen, dass Drohungen und Nötigungen absolut Tabu sind. Sofern es nach den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich ist, sollte man dem Kunden die Möglichkeit der Ratenzahlung anbieten. In jedem Fall ist es empfehlenswert den Hinweis zu bieten, dass wenn die Rechnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht bezahlt werden kann, der Kunde Kontakt mit einem aufnehmen soll.
Fazit:
In jedem Fall sollte man mit dem Kunden in Kontakt bleiben und versuchen die Gründe des Zahlungsausfalls festzustellen. Trennen Sie rasch hartnäckige Zahlungsverweigerer von Kunden mit kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten.
