Was ist das Ehegüterrecht und was hat es mit einem Ehevertrag zu tun?

NotarDas Ehegüterrecht regelt den Güterstand zwischen verheirateten Ehegatten. Es gibt Auskunft darüber, wem die Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes gehören. Es regelt zudem, wie zusätzliches Vermögen aufzuteilen ist und wer die Schulden aus der Ehe zu begleichen hat. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten den Güterstand zu regeln:

 

  1. Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der sogenannte ordentliche Güterstand. Er besteht, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird und entsteht somit von Gesetzes wegen. Das Eigengut, also die Gegenstände die der Ehegatte persönlich gebraucht, sowie die Vermögenswerte die er selbst in die Ehe gebracht hat bleiben auch bei einer Trennung bei ihm. Lediglich das was in der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde, also Arbeitserwerb jedes Ehegatten, Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen, etc. werden bei einer Trennung geteilt. Für die Schulden haftet jeder Ehegatte selbst.

 

  1. Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft kann mithilfe eines Ehevertrages vereinbart werden. Bei dieser wird das Vermögen und die Einkünfte der Ehepartner zum Gesamtgut. Nur die Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind, fallen nicht in die Gütergemeinschaft. Dies sind vor allen Dingen die Gegenstände, die der Partner ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch hat, wie etwa Kleider, Schmuck und Hobbygegenstände. Das Gesamtgut steht dann in Gesamteigentum beider Ehepartner, welches sie dann auch gemeinsam verwalten. Zu berücksichtigen ist, dass Verfügungen grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden können, wenn es um das Gesamtgut geht. Hier haften beide Ehepartner mit dem Eigengut und dem Gesamtgut für Schulden.

 

  1. Gütertrennung

So wie auch die Gütergemeinschaft, kann die Gütertrennung nur durch Ehevertrag vereinbart werden. Zusätzlich kann diese jedoch durch einen Richter oder von Gesetzes wegen als ausserordentlicher Güterstand angeordnet werden. Häufig wird die Gütertrennung vereinbart, wenn eine Firma bei einer Scheidung nicht aufgelöst werden soll. Dabei behält jeder Ehepartner sein Vermögen, er nutzt verwaltet und verfügt vollkommen allein darüber. Gemeinsames Vermögen besteht in diesem Fall nicht. Auch hier haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden, die des Ehepartners hat er nicht zu tragen.

 

Fazit:

Möchten Verlobte, bzw. Ehegatten nicht die gesetzliche Errungenschaftsbeteiligung, so können sie die gesetzlichen Regelungen in gewissem Rahmen ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Dies können sie, wenn sie urteilsfähig und mündig sind durch Erstellung eines Ehevertrages regeln. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, damit er Wirksamkeit erlangt.

 

 

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2017-06-29T17:02:04+01:00 22. März 2016|Notariat|

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