Bei der öffentlichen Beurkundung, werden Erklärungen schriftlich festgehalten, die rechtserheblich sind. Bei bestimmten Arten von Verträgen und Erklärungen, ist im schweizerischen Recht zwingend vorgegeben, dass diese von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden müssen. Dies ist etwa bei Gründungsurkunden von GmbHs und AGs oder bei Ehe und Erbverträgen der Fall.
Wird in solchen Fällen die Form der öffentlichen Urkunde nicht eingehalten, so sind die Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen anfechtbar und könnten gerichtlich für ungültig erklärt werden.
Möchten Sie eine öffentliche Urkunde erstellen, so vereinbaren Sie mit einem Notar einen Termin und erklären Ihm, was sie genau öffentlich beurkunden möchten. Anhand dieser Mitteilungen, wird der Notar Ihnen einen Entwurf der öffentlichen Urkunde erstellen.
Beachten Sie jedoch, dass aufgrund der nur kantonalen Zulassung als Notar, im Rahmen des allgemeinen Notariatswesens, die Urkundsperson die Beurkundung nur in dem Kanton vornehmen darf, der ihr die Zulassung erteilt hat. Unser Notariat hat die Zulassung für den Kanton St. Gallen. Es ist jedoch nicht zwingend die Beurkundung in unserem Büro vorzunehmen, sondern es ist auch möglich bei Ihnen zu Hause, im Spital, im Heim oder in eigenen Geschäftsräumen die Beurkundung vorzunehmen, einzige Voraussetzung ist, dass sich diese Räumlichkeiten im Kanton St. Gallen befinden.
Auch ist der Ort der Beurkundung unabhängig vom Wohnort oder Geschäftssitz der Parteien, er kann frei gewählt werden. Beispielsweise kann also ein Ehepaar aus Zürich die Beurkundung ihres Ehe- und Erbvertrages unproblematisch in unseren Räumen im Kanton St. Gallen vornehmen lassen.
Nachdem der Notar den Entwurf der Urkunde erstellt hat, wird er einen Beurkundungstermin mit Ihnen vereinbaren. An diesem Termin wird die Urkunde öffentlich beurkundet.
So haben sie den Vertrag oder die Willenserklärung rechtswirksam erstellt.
