In letzter Zeit wurde ich häufiger gefragt, wann muss ich denn ein Testament erstellen und wann sollte eher ein Erbvertrag geschlossen werden? Hier die Erklärung für die, die sich das auch schon einmal gefragt haben:
Das Testament
Ein Testament ist einseitig, d.h. es kann nur von einer Person alleine erstellt werden. Möchte ich also nur für mich alleine verfügen und andere Personen als Erben einsetzen, die sowieso innerhalb meiner Familie erbberechtigt wären, so ist das Testament für mich die richtige Möglichkeit. Diesen kann ich notariell beurkunden lassen, aber auch vollständig handschriftlich selbst erstellen und datieren und unterschreiben, sodass er wirksam ist. Das Testament kann ich jederzeit ohne Mitwirkung von anderen aufheben. Dazu muss ich es lediglich vernichten oder ich erstelle ein neues Testament, dass das alte Bestehende aufhebt. Zusammenfassend ist also zum Testament zu sagen, dass hier eine Person es alleine errichten, über den Inhalt entscheiden und es aufheben kann.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien. Wollen sich Ehegatten also gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Nachkommen sind bereit auf ihren Pflichtteilsanspruch zu verzichten, dann erstellen die Ehegatten gemeinsam einen Erbvertrag. In diesem erklären sich die Nachkommen, als gesetzlichen Erben, dazu bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Dieser muss notariell beurkundet werden und kann nicht nur handschriftlich erfolgen, damit er rechtlich wirksam ist. Ebenfalls müssen zwei Zeugen bei der Beurkundung anwesend sein. Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Vereinbarung aller Vertragsschliessenden. Eine Abänderung muss wieder neu in einem Erbvertrag vereinbart werden.
Fazit
Grundsätzlich sind in einen Erbvertrag alle Verfügungen möglich, die in einem Testament ebenfalls zulässig wären. Man kann also Erben einsetzen, ein Vermächtnis bestellen, oder eine Nutzniessung einräumen. Ebenfalls kann eine Person enterbt werden, eine Stiftung errichtet werden und auch ein Willensvollstrecker ernannt werden. Der Erbvertrag wird jedoch häufig erstellt, wenn mehr als eine Person beteiligt sind und Pflichtteilsverzichte erklärt werden.
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