Aufbauend zum letzten Blogbeitrag zum Thema Konkubinat, werden hier nun die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Konkubinats zum Verlöbnis dargestellt.
Mit dem Verlöbnis wird das gegenseitige Versprechen eingegangen, eine gemeinsame Ehe zu schliessen. Wie das Konkubinat ist die Eingehung eine Verlobung an keine Formvorschriften gebunden. Die Verbindlichkeit der Verlobung ergibt sich bereits aus dem blossen Versprechen. Mitteilungen an Dritte sind nicht zwingend nötig, können aber allenfalls beweisrechtlich relevant sein. Mit dem Verlöbnis wird kein neuer Zivilstand der Verlobten begründet; die Verlobten gelten noch immer als ledig. Aus diesem Grund muss auch keine Mitteilung an die Behörde erfolgen.
Im Unterschied zum Konkubinat erfahren die Verlobten durch gesetzliche Regelungen einen gewissen Rechtsschutz. In einem allfälligen Streitfall kann das Gericht somit auf das Gesetz zurückgreifen. Hierbei geht es vor allem um Forderungsansprüche nach Auflösung der Verlobung.
Das Verlöbnis ist heterosexuellen Paaren vorbehalten. Analog zur Ehe bringt bereits das Verlöbnis eine gewisse Treuepflicht gegenüber dem Partner mit sich. Jedoch entsteht aus der Verlobung weder ein Anspruch auf Eheschliessung, noch können daraus klagbare Pflichten im Innenverhältnis der Verlobten abgeleitet werden.
