Das papierlose Büro – Teil 4

Elektronische DatenablageFür wen gelten die Aufbewahrungspflichten?

Die Aufbewahrungspflicht für die Geschäftsunterlagen, die in Artikel 962 Obligationenrecht geregelt ist, entsteht direkt aus der Pflicht zur Buchführung, die in Artikel 957 Obligationenrecht geregelt ist. Diese Buchführungspflicht ist an die Eintragungspflicht im Handelsregister angeknüpft, die wiederum in Artikel 934 Obligationenrecht geregelt ist.

Somit besteht für alle Firmen eine Aufbewahrungspflicht, für die eine Eintragungspflicht im Handelsregister und damit eine Buchführungspflicht besteht.

Jedem aufbewahrungspflichtigen Unternehmen steht es frei, einen Treuhänder, Steuerberater o.ä. damit zu beauftragen die Aufbewahrung für ihn vorzunehmen. Jedoch bleibt der Unternehmer weiterhin selbst für die sorgfältige Aufzeichnung, Aufbewahrung und Wiedergabe der Dokumente gesetztlich verantwortlich. Dem Unternehmer ist zu empfehlen, den beauftragten Dritten vertraglich zu Einhaltung der entsprechenden Regeln des Buchführungsrechtes zu verpflichten.

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2017-06-29T17:02:06+01:00 28. Oktober 2015|IT-Recht|

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