Was ist eine Kollektivgesellschaft und wie gründe ich Sie?

UnternehmensgründungWie auch beim Einzelunternehmen eignet sich die Kollektivgesellschaft für kleinere personenbezogene Unternehmen, denn auch hier ist der Gründungsakt einfach und es wird kein Mindestkapital gefordert. Häufig wird sie genutzt, zur gemeinsamen Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten, sowohl als kaufmännisches Unternehmen aber auch für kleinere Gewerbebetriebe von typischerweise eng miteinander verbundenen Personen.

Der Unterschied zum Einzelunternehmen liegt darin, dass es sich bei der Kollektivgesellschaft um eine Rechtsform handelt, bei der die Führung eines kaufmännischen Unternehmens durch zwei oder mehrere natürliche Personen möglich ist. Die natürlichen Personen müssen von der Sozialversicherung als selbstständig erwerben anerkannt sein. Diese Anerkennung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse am Sitz des Geschäftes beantragt werden.

Wie beim Einzelunternehmen liegt der Vorteil in der Gründung einer Kollektivgesellschaft darin dass nicht nur kein Mindestkapital erforderlich ist, sondern auch die Gründung an sich einfach geregelt wird. Die Höhe und Anteile der Kapitalanteile werden meist im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

Ein Nachteil liegt jedoch darin, dass die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch untereinander haften. Hierdurch sind die Gesellschafter nicht nur gegenseitig voneinander abhängig, sondern auch die Mitsprache kann die unternehmerische Flexibilität beeinflussen. Solidarische Haftung bedeutet, das zunächst das Gesellschaftsvermögen für allfällige Schulden herangezogen wird in zweiter Linie haften die Partner unbeschränkt und nebeneinander auch mit ihrem privaten persönlichen Vermögen für die Schulden. Weiterhin sind die Gesellschafter auch selbst beruflich eingeschränkt, da sie häufig durch vereinbarte Konkurrenzverbote nur innerhalb der Kollektivgesellschaft tätig sein können.

Der Firmenname besteht aus dem Namen einer oder mehrerer Gesellschafter. Es ist möglich als Zusatz das Gesellschaftsverhältnis mit „& Co“ oder „& Partner“ anzugeben. Namen von Personen, die nicht Gesellschafter des Unternehmens sind dürfen nicht enthalten sein. Weiterhin können auch hier Fantasiebezeichnungen oder Beschreibungen der Tätigkeit eingefügt werden.

Eine Kollektivgesellschaft entsteht erst durch den Eintrag ins Handelsregister, der zwingend ist. Der Abschluss eines Gesellschaftervertrages ist nicht zwingend notwendig, aber sehr empfehlenswert, da dieser die Geschäftsanteile wie auch die Erfolgsbeteiligung regelt. Generell gilt: Jeder Gesellschafter hat Anspruch, aus der Gesellschaftskasse Gewinne, Zinsen und Honorare des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen oder seinem Kapitalanteil anrechnen zu lassen. Verluste verkleinern die Kapitalanteile der Gesellschafter, wobei Honorar- und Zinsansprüche vom Gesellschafter behalten werden. Ein Gewinnanteil darf jedoch erst dann wieder ausgezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist. Eine finanzielle Nachschusspflicht besteht bei der Kollektivgesellschaft nicht.

Wie bei der Einzelfirma müssen auch bei der Kollektivgesellschaft keine Organe bestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch dringend einen Gesellschaftsvertrag zu schliessen und einen Treuhänder für die Unterstützung des Unternehmens einzusetzen.

Wie auch bei der Einzelfirma, ist auch die Kollektivgesellschaft erst ab einem bestimmten Jahresumsatz zur Rechnungslegung verpflichtet. Hat eine Kollektivgesellschaft weniger Umsatz als CHF 500´000.00, so muss eine einfache Buchhaltung geführt werden, die lediglich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage umfasst.

 

Wird jedoch ein Umsatzerlös von CHF 500´000.00 und mehr erzielt, so ist das Unternehmen im darauffolgenden Jahr zur Buchhaltung und Rechnungslegung gem. OR 957ff. verpflichtet.

Jeder Gesellschafter hat seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft, die auch sein privates Einkommen und Vermögen zu versteuern.

Die Gründungskosten einer Kollektivgesellschaft sind höher als die einer Einzelfirma. Hierbei liegt die Beratung zu den Gründungsmodalitäten zwischen CHF 500.00 und CHF 1´000.00, die Notariatskosten für den Gesellschaftsvertrag zwischen CHF 1´000.00 und 2´000.00. Hinzu kommt eine Gebühr von ca. CHF 300.00 für die Eintragung im Handelsregister.

Insofern nichts Anderweitiges durch einen Gesellschafterbeschluss geregelt wurde, wird die Kollektivgesellschaft durch jeden Gesellschafter einzeln vertreten. Es ist jedoch zwingend vorgegeben, dass mindestens ein Gesellschafter zur Vertretung befugt ist. Auch ist es möglich weitere Zeichnungsberechtigte einzusetzen.

Soll die Kollektivgesellschafter an Nachfolger übertragen werden, so ist dies nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich. Wie bei der Einzelfirma erfolgt die Veräusserung durch Übertragung der Aktiven und Passiven und richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes.

Sollten Sie also mit mehreren Personen eine Firma gründen, deren Start schon mit wenige Kapital möglich ist, so wäre die Kollektivgesellschaft eine Möglichkeit die Firma zu gründen.

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2017-06-29T17:02:05+01:00 23. Dezember 2015|Gründer und KMU|

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