Unternehmensgründung in der Schweiz als ausländischer Staatsangehöriger

UnternehmensgründungSie möchten sich in der Schweiz selbstständig machen, sind sich aber unsicher weil sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben?

Grundsätzlich ist es kein Problem, auch als ausländischer Staatsangehöriger ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen solchen Personen die aus den EU-/EFTA-Staaten kommen und solchen Personen die aus einem sogenannten Drittstaat stammen.

Gründer aus dem EU-/EFTA-Raum

Bis auf Bulgarien und Rumänien können alle Personen die aus einem EU-/EFTA Staat kommen ein Unternehmen gründen. Eine Liste der EU-/EFTA Staaten finden sie hier: https://www.migrationsamt.sg.ch/home/einreise-aufenthalt-ausreise/formulare-und-merkblaetter/eu-efta-staaten.html

Sie müssen lediglich folgende Voraussetzungen erfüllen:

Der Gründer benötigt mindestens eine 5-jährige B-Aufenthaltsbewilligung. Eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ist nicht zwingend erforderlich. Bei der Anmeldung muss die geplante Selbstständigkeit jedoch ausdrücklich angegeben werden. Sie kann durch eine gelöste Mehrwertsteuernummer nachgewiesen werden oder auch durch die Anmeldung bei einer Sozialversicherung als selbstständig Erwerbender. Dann wird eine Aufenthaltsbewilligung B für 5 Jahre ausgestellt, die die volle geographische und berufliche Mobilität beinhaltet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass wenn die Selbstständigkeit scheitert und der Unternehmer von der Fürsorge abhängig wird, ihm auch das Aufenthaltsrecht entzogen wird. Allerdings hat er dann noch die Möglichkeit eine Stelle als angestellter Arbeitnehmer in der Schweiz zu suchen.

Gründer aus Drittstaaten

Kommt der Gründer aus einem Drittstaat, so muss er den in der Schweiz herrschenden arbeitsmarktlichen Anforderungen genügen. Dies bedeutet das einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, nur solche Personen haben, die Inhaber eines C-Ausweises sind oder die Ehepartner von C-Ausweisinhabenden, respektive Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sind.

Alle übrigen Personen haben keinen rechtlichen Anspruch auf selbstständige Arbeitstätigkeit. Sie müssen in dem jeweiligen Kanton, indem sie ihr Unternehmen gründen möchten, ein entsprechendes Gesuch stellen. Hier wird vor allen Dingen geprüft, ob die Person den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen entspricht und ob sie nachweisen kann, dass das Unternehmen eine „nachhaltige positive Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Schweiz“ haben kann.

Dies ist dann gegeben wenn die Person mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt bzw. neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert.

Wird das Gesuch von den kantonalen Behörden anerkannt, so erhält der Gründer mindestens eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige (Ausweis L).

Auch hier gilt, gibt der Gründer die Selbstständigkeit auf, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung.

Grundsätzlich steht der Selbstständigkeit als Ausländer in der Schweiz also nichts entgegen.

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2017-06-29T17:02:05+01:00 22. Dezember 2015|Gründer und KMU|

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