So einfach kann man ein Einzelunternehmen gründen!

UnternehmensgründungSie möchten ein kleines personenbezogenes Unternehmen gründen und haben eine Idee die auch mit wenig Eigenkapital umsetzbar ist?

Dann eignet sich für Sie ein Einzelunternehmen. Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht geregelt. Sie eignet sich für Tätigkeiten, die stark mit der Person, die Inhaber des Unternehmens ist in Verbindung stehen. Häufig sind es Handwerker, Architekten, Ärzte, Anwälte und lokal tätige Handelsunternehmen die sich für diese Rechtsform entscheiden.

Ein Grossteil der in der Schweiz tätigen Unternehmen, hat die Form des Einzelunternehmens. Dies liegt vor allem daran dass es nur wenige Gründungsanforderungen gibt und dass man kein Mindestkapital benötigt. Wie jede Gesellschaftsform hat aber auch das Einzelunternehmen Vor- und Nachteile. Ein Vorteil ist, dass es einfach und formlos gegründet werden kann, was dazu führt das man schnell mit dem Geschäft beginnen kann. Ein Handelsregistereintrag ist erst dann notwendig, wenn der Jahresumsatz CHF 100´000.00 übersteigt und es sich zudem um eine nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt. Für alle anderen ist der Handelsregistereintrag freiwillig. Anders als bei der GmbH oder bei der AG muss man keine Einzahlung eines fixen Grundkapitals vornehmen. Zudem wird der Gewinn nicht doppelt besteuert, wie es bei anderen Unternehmensformen der Fall ist. So kann man steuerliche Vorteile geltend machen.

Ein schwerwiegender Nachteil hingegen ist jedoch, dass der Inhaber persönlich unbeschränkt haftet. Kann er also die Rechnungen des Unternehmens nicht mehr begleichen, so können die Gläubiger auch auf sein privates Vermögen und zwar unbeschränkt zugreifen. Er trägt also nicht nur ein geschäftliches, sondern auch ein privates Vermögensrisiko. Einzelunternehmer haben zudem nicht nur mehr Schwierigkeiten einen Kredit zu erhalten, sondern haben häufig auch das Problem das grössere Unternehmen nur Geschäfte mit solchen Unternehmen abwickeln möchten, bei denen mehr Kapital im Umlauf ist. Letztendlich ist auch der Schutz der Firma (Name des Unternehmens) nur gebietsmässig, also dort wo das Unternehmen tätig ist, geschützt. Ausserdem werden Inhaber beim Eintrag im Handelsregister namentlich genannt, so dass keine Anonymität gewährleistet ist.

Der Firmeninhaber trägt nicht nur die Vor- und Nachteile eines Unternehmens, sondern ist auch alleiniger Eigentümer des Einzelunternehmens. Diese natürliche Person muss von der Sozialversicherung als Selbstständigerwerbend anerkannt sein. Diese Anerkennung kann bei der zuständigen Ausgleichskasse am Geschäftssitz des Unternehmens beantragt werden.

Der Firmenname muss den Familiennamen (Wahlweise mit oder ohne Vornamen) des Gründers beinhalten. Dabei können Zusätze wie der Tätigkeitsbereich oder auch Fantasiebezeichnungen gewählt werden. Der Firmenname muss jedoch der Wahrheit entsprechen, er darf keine Täuschungen verursachen und nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Auch darf eine Einzelfirma nicht fälschlicherweise als GmbH oder AG bezeichnet werden.

Bei einem Einzelunternehmen ist es nicht zwingend erforderlich, dass die inhabende Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Grundsätzlich muss sie jedoch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorweisen können.

Wie bereits festgestellt kann die Einzelfirma schnell ihre Tätigkeit aufnehmen. Sie entsteht bereits durch die Aufnahme der selbstständigen, auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dass die Firma tatsächlich Gewinn erzielt ist keine Notwendigkeit. Viele Unternehmensgründer machen zwar Umsatz, erwirtschaften aber erst nach einigen Jahren gewinnt.

Beim Einzelunternehmen braucht es keine Organe, wie bei der AG oder bei der GmbH. Es ist lediglich empfehlenswert einen Treuhänder für die Unterstützung des Unternehmens einzustellen.

Hat das Einzelunternehmen weniger Umsatz als CHF 500´000.00, so muss eine einfache Buchhaltung geführt werden, die lediglich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage umfasst.

Wird jedoch ein Umsatzerlös von CHF 500´000.00 und mehr erzielt, so ist das Unternehmen im darauffolgenden Jahr zur Buchhaltung und Rechnungslegung gem. OR 957ff. verpflichtet.

Möchte der Inhaber einer Einzelfirma das Geschäft verkaufen oder sucht einen Nachfolger, so kann dies nicht als solches weitergegeben werden. Denn mit der Nachfolge oder dem Ausstieg endet grundsätzlich das Einzelunternehmen das an den Gründer gebunden ist. Die nachfolgende Person eröffnet damit ein neues Einzelunternehmen. Somit kann die Übertragung nur durch ganze oder teilweise Veräußerung des Geschäftsbetriebs, im Rahmen der Übergabe der Aktiven und Passiven erfolgen. Die Übernahme von Einzelunternehmen die im Handelsregister eingetragen sind richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes. Dabei ist jedoch zu beachten dass eine Weiterhaftung der veräussernden Person vorgesehen ist.

Die Gründung einer Einzelfirma verursacht viel geringere Kosten als die einer AG oder GmbH. Zu rechnen ist mit CHF 500.00-1000.00 für eine Beratung zu den Gründung Modalitäten, sowie mit CHF 150.00 für die Eintragung im Handelsregister.

Der Start mit einer Einzelfirma kann damit innert weniger Tage angegangen werden.

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2017-06-29T17:02:06+01:00 15. Dezember 2015|Gründer und KMU|

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