Welche Regeln gelten für Flugdrohnen?

LandesverteidigungDer Sommer naht, so das nicht nur Berufsfotografen und Journalisten wieder zur Drohnen greifen, sondern es gibt auch mittlerweile erschwingliche Kleinmodelle, für Privatpiloten. So stellt sich häufig die Frage was darf ich und was nicht? Brauche ich eine Bewilligung? Mit diesen Fragen beschäftigt sich der vorliegende Artikel.

 

Gefahren für Menschen

Nicht zuletzt der Drohnenabsturz beim Ski alpin, bei dem Marcel Hirscher nur knapp von einer Drohne verfehlt wurde, haben die Diskussion um die Nutzung von Drohnen wieder verschärft. Bei Berufsfotografen und Journalisten sind sie ein beliebtes Mittel spektakuläre Fotos aus der Höhe zu erstellen. Jedoch hat man schon häufiger festgestellt, dass dies bei Menschenansammlungen zu großen Gefahren führen kann.

 

Bewilligung

Nicht nur aus diesem Grund wurde per 1. August 2014 die Regelung (siehe hier) eingeführt, dass Drohnen mit einem Gewicht ab 500 Gramm nicht mehr im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien geflogen werden dürfen.

Für Drohnen gilt generell die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (siehe hier).

Vielen, gerade Privatpiloten, ist nicht bewusst, dass auch für ihre Drohne gesetzliche Regelungen gegeben sind, die sie zu beachten haben.

 

Wichtigste Regelungen

Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen Drohnen in der Schweiz grundsätzlich ohne Bewilligung geflogen werden, insofern ein direkter Augenkontakt zwischen dem Piloten und der drohende besteht.

Drohnen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm benötigen immer eine Bewilligung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Rund um Flugplätzen in einem Radius von weniger als 5 Kilometer von den Pisten sowohl ziviler als auch militärischer Flugplätze ist das Fliegen mit Drohnen verboten.

Grundsätzlich sind Luftaufnahmen mit Drohnen auch erlaubt, zu berücksichtigen ist jedoch der Schutz militärischer Anlagen, hier sind Aufnahmen nicht gestattet. Auch muss der Nutzer den Datenschutz, den Persönlichkeitsschutz und das Urheberrecht Dritter Personen beachten. Die schweizerische Eidgenossenschaft hat hierzu einen umfangreichen Informationskatalog erstellt (siehe hier).

 

Versicherung

Zu beachten ist weiterhin das für Flüge mit Drohnen mit einem Gewicht von 500 Gramm oder mehr eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Millionen Fr. abgeschlossen und der Haftpflichtversicherungsnachweis beim Fliegen mitgeführt werden muss.

 

Kantonale Regelungen

Zuletzt bleibt zu berücksichtigen, dass jeder Kanton eigene Regelungen erlassen kann, die die bestehenden Regelungen ergänzen.

 

Fazit

Bevor man sich eine Drohne zulegt, sollte man sich umfangreich informieren, welche Voraussetzungen für die Nutzung gelten, so das man gegen keine gesetzlichen Regelungen verstösst.

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2017-06-29T17:02:04+01:00 12. April 2016|Advokatur|

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