Know how Schutz im Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag„Was der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit erarbeitet, gehört grundsätzlich dem Arbeitgeber.“

Gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer urheberrechtliche geschützte Werke schafft? Wie etwa Texte, Fotografien, Grafiken, Webseiten?

Urheberrechte entstehen in der Person, die das Werk geschaffen hat, also nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber erhält bloss, soweit dies der Zweck des Arbeitsverhältnisses mit sich bringt, die Nutzungsrechte am geschaffenen Werk.

Im Normalfall bedeutet dies jedoch die vollständige Rechteübertragung. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss geklärt werden, inwiefern die Schaffung des Werkes dokumentiert werden darf. Es sollte dem Arbeitnehmer ermöglicht werden seine Arbeit etwa für Wettbewerbe oder künftige Stellenbewerbungen zu nutzen.

Bedeutung für in der Freizeit erstellte Werke?

In der Freizeit des Arbeitnehmers erstellte Arbeiten sind möglich, jedoch darf dieser die Arbeiten nur zu eigenen Zwecken verwenden, jedoch nicht gewerblich verwerten. Deshalb besteht nur die Möglichkeit dem Arbeitgeber die Arbeit zu übertragen, so dass dieser sie verwerten kann. Natürlich gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt für den Arbeitnehmer. Auch hier gilt klare Regelungen im Arbeitsvertrag vereinfachen das Miteinander.

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2017-06-29T17:02:06+01:00 21. September 2015|Advokatur|

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