Neues EU-Erbrecht

ErbvertragWarum Ausländer jetzt ihr Testament machen oder prüfen sollten.
Seit dem 17. August 2015 gilt das neue EU-Erbrecht – dies betrifft auch Testamente und Erbverträge von in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürger.
Bisher galt für Bürger aus dem EU-Ausland, die bis zum Tod in der Schweiz lebten, das Staatsangehörigkeitsprinzip. Nach diesem greift das Erbrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte. Bei dieser Regelung kollidierten jedoch immer wieder verschiedene Rechtsordnungen, vor allem wenn es um Immobilienbesitz im Ausland ging. Dann kam es zu einer sogenannten Nachlassspaltung, die für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgte. Schon die Frage welches Erbrecht eines Landes anzuwenden ist sorgte für lange Rechtsverfahren.

 

Neue Regelung durch EU-Erbrecht seit 17. August 2015
Diese Rechtsunsicherheit wurde nun durch das neue EU-Recht gelöst. Für alle ausgewanderten EU-Bürger, die ihren Wohnsitz dauerhaft im Ausland haben, gibt es seit Mitte August eine einheitliche Regelung, das neue EU-Erbrecht. Lediglich die Länder Großbritannien, Irland und Dänemark sind nicht beigetreten.
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, dennoch greift die Regelung in der Schweiz, da aus Sicht der EU die neue Erbrechtsverordnung auch auf europäisch-schweizerische Erbfälle anzuwenden ist, die am oder nach dem 17. August 2015 eintreten.
Vorteile der neuen Regelung: klare Regelung und schnellere Abwicklung
Aufgrund der neuen EU-Erbrechts Regelung gilt nicht länger das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip. Auch wenn das Vermögen des Erblassers in verschiedenen Ländern verteilt ist, findet nur das Erbrecht des Landes Anwendung, in dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Somit gibt es nur ein zuständiges Nachlassgericht, wodurch einfacher und schneller Erbscheine erstellt werden können.

 

Nachteile der neuen Regelung: Testamente und Erbverträge sind unwirksam
Die gesetzlichen Vorschriften im Erbrecht unterscheiden sich innerhalb der EU von Land zu Land sehr stark. Dies kann nun dazu führen, dass ein vor der Neuregelung erstelltes Testament oder Erbvertrag keine Rechtswirkung erlangt oder das Erbe aufgrund anderer Pflichtteilsregelungen ganz anders aufgeteilt wird, als zuvor beabsichtigt. Auch bei Nachfolgereglungen in Gesellschaftsverträgen kann es vorkommen, dass das Erbrecht eines anderen Landes eintritt.

 

Zu Lebzeiten Schweizer Erbrecht wählen
Wer dauerhaft in der Schweiz lebt, sollte sein Erbe daher genauestens regeln, am besten mittels Testament oder Erbvertrag. Dabei sieht das neue EU-Erbrecht auch die Wahlmöglichkeit vor, sich entweder für das Erbrecht des Staates zu entscheiden, dem er angehört, oder in dem er sich gewöhnlich aufhält. Wer sein Testament vor Inkrafttreten des neuen EU-Erbrechts gemacht hat, sollte es daraufhin von spezialisierten Notaren prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Gerne bieten wir Ihnen eine Prüfung Ihrer Unterlagen an, oder helfen Ihnen ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen.

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2017-06-29T17:02:07+01:00 7. September 2015|Notariat|

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