Als Konkubinat wird das Zusammenleben zweier Personen ohne Trauschein bezeichnet. Wer im Konkubinat lebt, hat nicht den gleichen sozialen oder rechtlichen Schutz wie ein Ehepaar. Solche Paare können sich aber mit einem Konkubinatsvertrag und eine Erbvertrag rechtlich absichern.
Rechtslage ohne Konkubinatsvertrag
Weil das Konkubinat im Gesetz nicht geregelt ist, Konkubinatspaare weitgehend wie Einzelpersonen behandelt.
Name
Auch langjährige Beziehungen im Konkubinat haben keinen Einfluss auf die Familiennamen der Partner. Nicht gemeinsame Kinder behalten ihren Namen, gemeinsame Kinder erhalten den Namen der Mutter. Ab dem 1. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, dass bei Vorliegen der gemeinsamen elterlichen Sorge den gemeinsamen Kindern der Name des Vaters gegeben werden kann (gemeinsame Erklärung der Eltern beim Zivilstandsamt).
Altersvorsorge (AHV) und Pensionskasse
Wer keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, kann den so genannten AHV-Minimalbetrag einzahlen. Trennen sich die Partner, so haben Sie gegenseitig keinen Anspruch auf Ausgleich der Guthaben bei Pensionskasse und AHV.
Tod der Partnerin oder des Partners
- Erbschaft: Beim Tod des Partners erben auch langjährige Partner grundsätzlich von Gesetzes wegen nichts. Auch im Testament kann man den Partner nur beschränkt begünstigen, sofern sogenannte Pflichtteile (Mindestbeiträge gemäss Erbschaftsrecht) von Nachkommen oder Eltern zu beachten sind.
- Erbschaftssteuern: Wenn der Partner erbt, weil die verstorbene Partnerin oder der verstorbene Partner das im Testament so angeordnet hat, muss beachtet werden, dass kein Anrecht auf den sogenannten begünstigten Erbschaftssteuersatz besteht. Die Kantonal geregelte Erbschaftssteuer wird dann fällig, die teilweise bei 30 % und mehr liegt.
- Witwen- oder Witwerrente: Konkubinatspartner erhalten weder von der AHV noch von der Unfallversicherung eine Witwen- bzw. Witwerrenten.
- Bei vielen Pensionskassen haben Sie beim Tod der Partnerin oder des Partners nur einen beschränkten Anspruch auf Hinterlassenen Leistung.
Konkubinatsvertrag
Die eingetragene Partnerschaft ist nur für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Heterosexuelle Paare, die nicht heiraten wollen, bzw. homosexuelle Paare, die sich nicht eintragen lassen wollen, die sich aber rechtlich absichern möchten, können einen Konkubinatsvertrag und einen Erbvertrag abschliessen.
Inhalt des Konkubinatsvertrages:
Folgende Punkte sollten sinnvollerweise geregelt werden:
- Was gehört wem (Inventarliste)?
- Bei Hauskauf: kaufen wir das Gebäude? im Miteigentum?
- Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung und welche Kündigungsfristen gelten?
- Wie teilen wir die Haushaltskosten?
- Wie hoch sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge, welche die finanzkräftigere Seite nach einer Trennung der wirtschaftlich schwächeren zahlt?
- Wie teilen wir unser Vermögen und wie gelten wir Einbussen bei der AHV- und Pensionskasse ab?
- Todesfall: Schliessen wir eine Todesfall-Risiko-Versicherung ab, in der die Partnerin bzw. der Partner begünstigt wird?
- Kinder: Das Sorgerecht und die Unterhaltsbeiträge regeln
- etc.
Inhalt des Erbvertrages:
Folgende Punkte sollten sinnvollerweise geregelt werden:
- Wer soll was Erben?
- Reduktion der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil
- Bzw. Erbverzicht der Pflichtteilsberechtigten
- Erbeinsetzung des Partners, der Partnerin
- Einräumung des Wohnrechts für den überlebenden Partner
- Etc.
Wichtig ist zu Wissen: Regelt man in einer Partnerschaft diese Dinge nicht, so ist der Partner nach dem Tod gestellt wie eine fremde Person, sie erhält nichts!
