Bereits seit dem 01.05.2015 hat die Europäische Union schärfere Regelungen für die Verwendung von Schweizer Dienstwagen durch deutsche Mitarbeiter eingeführt.
Denn der Artikels 561 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13.02.2015) wurde geändert. Was folgende Problematik zur Folge hat:
Wer ist genau von dieser Regelung betroffen?
Alle Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen in der Schweiz angestellt sind, aber in Deutschland wohnhaft sind, sogenannte Grenzgänger. Insofern diese ein in der Schweiz auf die Firma zugelassenes Fahrzeug nutzen dürfen und mit diesem ebenfalls nach Deutschland fahren, sind sie von der neuen Regelung betroffen.
Was galt bisher?
Bisher galt, dass eine Befreiung von den deutschen Einfuhrabgaben bewilligt wurde, wenn das Fahrzeug gewerblich oder privat genutzt wurde. Also nicht ausdrücklich zum Verkauf in Deutschland überführt wurde. Die Regelung war bisher sehr weit gefasst und es war auch ein eigener Gebrauch des Firmenfahrzeugs durch den Mitarbeiter gestattet, sofern dieser im Arbeitsvertrag vorgesehen war. Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ war bisher sehr weit gefasst und konnte auch „anderweitig“ als im Arbeitsvertrag erlaubt werden. So dass Bestätigungen dar Arbeitgebers ausserhalb des Arbeitsvertrages annerkannt wurden.
Was ist neu?
Nach der neuen Regelung gilt nur noch als zulässige gewerbliche Nutzung, wenn es sich um die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle bzw. eine gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt handelt. Demnach ist eine berufliche Nutzung, -die bisher unter gewerblich eingestuft wurde- als eigener Gebrauch anzusehen.
Eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs ist neu nur noch in folgenden zwei Fällen zulässig:
- Für Fahrten zwischen dem Wohnort des Mitarbeiters in Deutschland und dem Arbeitsplatz in der Schweiz.
- Für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe. Wie etwa Tätigkeiten im Rahmen des Kundendienstes oder Montagen beim Kunden.
Ab wann gilt diese Regelung?
Leider sind noch nicht alle Unternehmen über diese Regelung informiert, dies obwohl sie bereits per 01.05.2015 in Kraft getreten ist.
Wie kann diesem zollrechtlichen Problem vorgebeugt werden?
Als schweizer Unternehmen, dass in Deutschland wohnhafte Mitarbeiter einstellt und ihnen in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge zur Verfügung stellt sollten sie dringend prüfen, ob sie die benannten Punkte erfüllen. Sollte die Nutzung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein, so sollten sie dies umgehend ändern und den Mitarbeiter verpflichten eine Kopie des Arbeitsvertrages mitzuführen.
Fazit:
Die Nutzung des schweizerischen Firmenfahrzeugs durch in Deutschland lebende Mitarbeiter muss im Arbeitsvertrag geregelt sein und bei einer entsprechenden Zollkontrolle muss der Mitarbeiter die Kopie des Arbeitsvertrages vorlegen können.
