Bisher kannte das Schweizer Recht kein wirksames gesetzliches Instrumentarium zur Inhaltskontrolle missbräuchlich verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Am 1. Juli 2012 trat jedoch der revidierte Artikel 8 UWG (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb) in Kraft.
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