Soll ich die Erbschaft annehmen?

Soll ich die Erbschaft annehmenMit Eintritt des Todesfalls, werden die gesetzlichen bzw. eingesetzte Erben im Gesamteigentum Inhaber der Erbschaft. Sie erhalten jedoch nicht nur das, was an Vermögen noch vorhanden ist, sondern sie haften auch gemeinschaftlich für die Schulden der verstorbenen Person. Nimmt man die Erbschaft also ungeprüft an, so öffnet man eventuell die Büchse der Pandora.

Was ist also zu tun, wenn der Nachlass überschuldet ist oder man Zweifel hat, ob Schulden vorhanden sind?

 

  1. Ausschlagung der Erbschaft

Innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Erblassers kann die Erbschaft beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers erklärt werden. Ist man sicher, dass die Erbschaft überschuldet ist, so ist dies dringend zu empfehlen. Die Ausschlagung kann mündlich oder schriftlich beim zuständigen Bezirksgericht erklärt werden. Sollte nur ein Erbe die Erbschaft ausschlagen, so fällt er als Erbe außer Betracht. Sein Anteil fällt dann an die gesetzlichen Erben. Zudem haftet er nach der Ausschlagung nicht mehr für die Schulden des Verstorbenen. Hat ein gesetzlicher Erbe innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers Vermögenswerte empfangen, wie etwa eine Schenkung, so hat er im Umfang der Schenkung gegenüber den Gläubigern zu haften auch wenn er die Erbschaft ausschlägt. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, so wird eine konkursamtliche Nachlassliquidation angeordnet.

 

  1. Öffentliches Inventar

Ist nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist, so kann der Erbe die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Dieses Verlangen ist jedoch innerhalb eines Monats nach dem Ableben des Erblassers beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers anzumelden. Das Bezirksgericht beauftragte daraufhin das Notariat am letzten Wohnort des Erblassers mit der Aufnahme des sogenannten öffentlichen Inventars. Es wird ein öffentlicher Rechnungsruf erstellt und aus den vorliegenden Büchern und Papieren sowie den Angaben der Erben ein öffentliches Inventar zusammengestellt. Darin sind alle Aktiven und Passiven angegeben und es wird einen Monat zur Einsicht der Erben aufgelegt. Danach haben die Erben nochmals einen Monat Zeit zu entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder die Erbschaft ausschlagen wollen. Machen die Erben keine Erklärung, so haben Sie die Erbschaft aus dem öffentlichen Inventar angenommen. Der Erbe haftet dann für die Schulden, die im Inventar aufgenommen worden sind sowohl privat, als auch mit der Erbschaft.

 

Fazit:

Hat man Zweifel, ob die Erbschaft mehr Schulden als Vermögen hat, so sollte man auch nicht einzelne Inventarteile veräußern oder Bargeld aus der Erbschaft an sich nehmen, denn dann kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden. Generell sollte man zunächst prüfen, woraus die Erbschaft tatsächlich besteht und dann eine Entscheidung treffen. Dabei muss man schlussendlich jedoch die gesetzlichen Fristen einhalten.

 

Videoinformation zum Thema finden Sie hier

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2017-06-29T17:02:04+01:00 4. März 2016|Notariat|

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